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Allgemeine Geschäftsbedingungen

PRÄAMBEL

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind integrierender Vertragsbestandteil von Aufträgen, die Auftraggeber an KICK OFF im Bereich der Beratung und Beratungsprojekten für Personalentwicklung, Organisationsentwicklung, Personalmanagement und Personalsuche erteilen.

2. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein sollten, bleiben dieübrigen Bestimmungen aufrecht.

3. KICK OFF ist berechtigt, sich für einzelne Beratungsleistungen dazu befähigter gewerblicher oder freiberuflicher Kooperationspartner zu bedienen. KICK OFF ist nicht verpflichtet, die Identität der bei gezogenen Kooperationspartner offen zu legen.

4. Der Auftraggeber (AG) trägt dafür Sorge, dass KICK OFF alle für die zügige Auftragserfüllung erforderlichen und nützlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt erhält und Informationen erteilt werden. Dies gilt auch für jene Unterlagen und Informationen, deren Bedeutung erst während der laufenden Beratungsleistungen durch KICK OFF bekannt werden. Der AG trägt weiters dafür Sorge, dass ein allenfalls bestehender Betriebsrat rechtzeitig von der Beratungstätigkeit von KICK OFF informiert wird.

I. GELTUNGSBEREICH UND UMFANG

Beratungsaufträge oder sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom AG schriftlich, firmen mäßig gezeichnet werden und verpflichten die Vertragsteile nur nach Maßgabe des in der schriftlichen Vereinbarung angegebenen Umfanges.

II. ZUSICHERUNG DER UNABHÄNGIGKEIT

Die Vertragsteile werden alle notwendigen Vorkehrungen treffen, damit die Unabhängigkeit der Mitarbeiter und Kooperationspartner von KICK OFF gewährleistet ist. Untersagt sind insbesondere Angebote des AG auf Anstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern von KICK OFF oder die direkte Beauftragung von Kooperationspartnern von KICK OFF während laufendem Auftragsverhältnis.

III. BERICHTERSTATTUNG

KICK OFF wird dem AG über die Beratungstätigkeit schriftlich Bericht erstatten, soferne dies ausdrücklichvereinbart ist. In diesem Fall ist von der Berichtspflicht auch die Tätigkeit von Kooperationspartnern vonKICK OFF umfasst.

IV. SCHUTZRECHTE

1. Das geistige Eigentum und daher das Urheberrecht an den im Zusammenhang mit dem Beratungsauftrag erbrachten Leistungen verbleibt bei KICK OFF.

2. Der AG darf die ihm im Zusammenhang mit dem Beratungsauftrag übergebenen oder bekannt gewordenen Informationen nur für eigene Zwecke verwenden. Jedwede Weitergabe solcher Informationen - auch nach Erfüllung des Beratungsauftrages an Dritte - ist untersagt. Als Informationen gelten insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Leitfäden, Leistungsbeschreibungen und Datenträger, unabhängig davon, ob diese Informationen von KICK OFF, ihren Mitarbeitern oder von Kooperationspartnern stammen. Die Weitergabe solcher Informationen an Dritte bedarf in jedem einzelnen Fall der schriftlichen Zustimmung durch KICK OFF.

V. GEWÄHRLEISTUNG

1. KICK OFF wird den AG von nachträglich hervorkommenden Unrichtigkeiten oder Mängeln ihrer Beratungsleistungen unverzüglich informieren und diese Unrichtigkeiten oder Mängel binnen angemessener Frist beheben.

2. Sind die Unrichtigkeiten oder Mängel der Auftraggebersphäre zuzurechnen, findet die Behebung nur über gesonderten schriftlichen Auftrag des AG statt. Die zur Behebung erforderlichen Leistungen werden dem AG gesondert verrechnet.

3. Sind die Unrichtigkeiten oder Mängel der Sphäre von KICK OFF zuzurechnen, dann leistetKICK OFF binnen angemessener Frist kostenlos Gewähr. Der Anspruch des AG auf Wandlung oder Preisminderung ist ausgeschlossen. Der Gewährleistungsanspruch erlischt binnen sechs Monaten nach Übergabe des Schlussberichtes an den AG.

VI. HAFTUNG

1. KICK OFF, ihre Mitarbeiter und Kooperationspartner haben bei der Durchführung der beauftragten Beratungsleistungen die allgemein anerkannten Regeln der Berufsausübung zu beachten. KICK OFF haftet für das Verschulden von Mitarbeitern und Kooperationspartnern wie für ihr Eigenes. Die Haftung von KICK OFF für Schäden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Beweislast für die Verschuldensfrage trägt der AG.

2. Der Schadenersatzanspruch muss binnen sechs Monaten nach Kenntnis von Schaden und Schädigendem, spätestens jedoch innerhalb von drei Jahren nach dem Anspruch begründendem Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

VII. VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT

1. KICK OFF wird über alle Angelegenheiten des AG, die ihr im Zusammenhang mit der Beratungstätigkeit bekannt werden gegenüber jedermann und zeitlich unbeschränkt Stillschweigen bewahren. Von der Verschwiegenheitspflicht sind Informationen an Kooperationspartner ausgenommen, die KICK OFF beizieht und die für die Erfüllung der Beratungsleistung erforderlich sind. In diesem Fall wird KICK OFF den Kooperationspartner im selben Umfang zur Verschwiegenheit verpflichten. Von der Verschwiegenheitspflicht ausgenommen sind weiters jene Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.

2. KICK OFF darf Berichte, Gutachten, Ergebnisse und sonstige schriftliche Äußerungen betreffend ihre Beratungstätigkeit für den AG, Dritten nur mit ausdrücklicher Einwilligung des AG zur Verfügung stellen.

VIII. HONORAR, STORNO

1. Als Gegenleistung für die Beratungsleistungen hat KICK OFF gegen den AG Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars. Je nach Vereinbarung hat der AG bei Auftragserteilung eine Anzahlung oder während laufender Beratungstätigkeit Teilzahlungen zu leisten. Das restliche Honorar ist binnen 14 Tage nach Erbringung der vereinbarten Beraterleistung fällig.

2. Unterbleiben die Beratungsleistungen ganz oder teilweise, dann gebührt KICK OFF das vereinbarte Honorar zur Gänze, wenn KICK OFF zur Beratungsleistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des AG liegen, daran gehindert worden ist. Zu den Umständen auf Seiten des AG zählen insbesondere mangelnde Mitwirkung des AG an der Auftragserfüllung oder unberechtigte vorzeitige Vertragsauflösung.

3. Unterbleiben die Beratungsleistungen auf Grund von Umständen, die auf Seiten von KICK OFF einen wichtigen Grund darstellen, so gebührt KICK OFF ein anteiliges Honorar, welches den bisher erbrachten Beratungsleistungen entspricht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die bisher erbrachten Beratungsleistungen für den AG verwertbar sind.

4. Aus berechtigtem Anlass, insbesondere bei drohender Zahlungsunfähigkeit des AG, darf KICK OFF die Fertigstellung der Beratungsleistungen von der vollständigen Bezahlung des Honorars abhängig machen. Die Beanstandung der Beratungsleistungen berechtigt den AG nicht zur Zurückbehaltung des Honorars. Davon ausgenommen sind offenkundige Mängel an den erbrachten Beratungsleistungen.

IX. VORZEITIGE VERTRAGSAUFLÖSUNG

1. KICK OFF kann das Vertragsverhältnis mittels eingeschriebenen Briefes mit sofortiger Wirkung vorzeitig auflösen, wenn der AG wesentliche Vertragspflichten verletzt, insbesondere die für die Beratungsleistungen erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung stellt oder Informationen nicht erteilt, welche die Unabhängigkeit von KICK OFF oder die Schutzrechte von KICK OFF verletzen. In diesem Fall gilt Punkt IX. Absatz 2.

2. Der AG kann das Vertragsverhältnis mittels eingeschriebenen Briefes mit sofortiger Wirkung vorzeitig auflösen, wenn KICK OFF mit ihren Beratungsleistungen trotz angemessener Nachfristsetzung im Verzug ist oder gegen die Verschwiegenheitspflicht verstößt.

X. ANWENDBARES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

1. Auf den Beratungsauftrag, dessen Auslegung und für Streitigkeiten daraus ist österreichisches Recht anzuwenden.

2. Erfüllungsort ist der Sitz von KICK OFF in Wien.

3. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Beratungsauftrag sind ausschließlich die in Handelssachen zuständigen Gerichte in Wien zuständig.